Informationen über Gehölzarbeiten des WWA Traunstein

Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein verwaltet für den Freistaat Bayern Grundstücke mit einer Fläche von rund 3.000 ha und ist für die Sicherheit von ca. 400 km Ufer- und Wirtschaftswegen zuständig. Auf diesen Grundstücken wird grundsätzlich eine natürliche Entwicklung von Flora und Fauna angestrebt. Das heißt, die Flächen werden der natürlichen Entwicklung überlassen bzw. nach naturschutzfachlich geeigneten Konzepten gepflegt (zum Beispiel Mahdkonzepte). Auch die Neuschaffung von Biotopen (zum Beispiel Amphibientümpel) wird angestrebt.
Auf den Flächen des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein findet keinerlei Holzgewinnung oder Waldbewirtschaftung zum Zwecke der Gewinnerzielung statt.

Warum trotzdem auf manchen Flächen Gehölzarbeiten notwendig sind und wie sie möglichst naturverträglich und schonend durchgeführt werden, erfahren Sie im folgenden Text.

1. Warum führt das Wasserwirtschaftsamt Gehölzarbeiten durch:

  • Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht als Grundeigentümer
  • Im Vorgriff auf Baumaßnahmen
  • Im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern
  • Im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen an Deichen
  • Kalamitäten/Schädlingsbefall, vor allem Borkenkäfer (Buchdrucker und Kupferstecher)

Im Folgenden werden die einzelnen Punkte genauer erläutert:

1.1 Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht als Grundeigentümer

Das Wasserwirtschaftsamt führt auf bewaldeten Flächen normalerweise keine Pflegearbeiten an Gehölzen durch. Ziel ist grundsätzlich, die natürliche Entwicklung und Sukzession der Pflanzengemeinschaften zu fördern; es sollen für Tiere und Pflanzen Rückzugsräume verbleiben, in denen keine Störungen und Eingriffe erfolgen.

„Die Rechtsprechung hat [allerdings] die allgemeine Pflicht zur Verkehrssicherung aus § 823 und § 836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entwickelt, um das eigene Verhalten und bestimmte Tätigkeiten so zu regeln, dass Schädigungen Dritter vermieden werden. Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich Gefahrenquellen schafft oder andauern lässt, muss die ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um daraus drohende Gefahren für Dritte abzuwenden“ (DWA-Merkblatt M 616, Verkehrssicherung an Fließgewässern, S. 11).

Die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen umfasst Gefahren, die insbesondere von umstürzenden Bäumen und/oder herabfallenden Ästen ausgehen können. Zuständig für die Verkehrssicherheit von Bäumen ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Als Vertreter des Grundeigentümers tragen wir also die Verantwortung, dass die Nutzer von Wegen oder Einrichtungen nicht durch herabfallende, morsche Äste oder umstürzende Bäume gefährdet werden. Deshalb ist es unumgänglich, mögliche Gefahrenquellen zu überwachen und bei Bedarf gezielt in den Bewuchs einzugreifen.

Nicht alle Flächen des Wasserwirtschaftsamtes müssen im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht mit der gleichen Intensität überwacht werden. Spaziergänger, zum Beispiel Schwammerlsucher, die im Wald (einschließlich Waldwege nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayWaldG) unterwegs sind, müssen mit "waldtypischen Gefahren" rechnen und sind dafür selbst verantwortlich. Im Wald und in der freien Landschaft besteht in Bayern ein Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung (Art. 13 Abs. 1 BayWaldG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG). Die Ausübung dieses Rechts erfolgt allerdings ausdrücklich auf eigene Gefahr. Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstücksbesitzers beschränkt sich daher im Grundsatz auf die Abwehr sog. atypischer Gefahren (z.B. ein ungesicherter Holzstapel). Eine Kontrolle der Bäume auf diesen Flächen findet nicht statt.

Bei der Abwehr von Gefahren durch Bäume unterscheiden wir folgende typischen Kontrollbereiche:

Bäume an wegerechtlich gewidmeten Straßen und Wegen (öffentliche Straßen)- inner- und außerorts- und an Eisenbahnlinien Der Straßenbaulastträger (i. d. R. nicht das Wasserwirtschaftsamt) muss aufgrund seiner Straßenverkehrssicherungspflicht die Straßenbenutzer vor Gefahren schützen, die von sog. Straßenbäumen, z.B. Alleebäume, ausgehen. Bei allen anderen Bäumen im Umgriff von Straßen, z.B. im angrenzenden Wald, von denen eine Gefahr für die Straßennutzung ausgeht, ist grundsätzlich der Grundstücksbesitzer verkehrssicherungspflichtig.

Neben dem jeweiligen Straßenbaulastträger hat also der jeweilige Grundstücksbesitzer die Verkehrssicherungspflicht für alle Bäume, die keine "Straßenbäume" sind, aber die dennoch eine Gefahr für die Straße darstellen können. Dabei kann es sich um freistehende Einzelbäume oder um flächige Baumbestände (insbesondere Wald) handeln. Zum Schutz der Nutzer der Straßen/Wege vor Gefahren, die von den Bäumen ausgehen, werden die Bäume im Bereich einer Baumlänge zur Straße regelmäßig kontrolliert.

Bäume in innerörtlichen öffentlichen Park- und Grünanlagen Öffentliche Park- und Grünanlagen sind häufig mittels einer kommunalen Satzung bestimmte Flächen, die mit Rasen, Blumen oder Gehölzen bestanden sind, gärtnerisch gepflegt werden und für die Allgemeinheit zugänglich sind. In Park- und Grünanlagen gelten die gleichen Anforderungen wie an öffentlichen Straßen, da die zu erwartende Nutzung dieser Flächen in der Regel eine höhere Sicherheitserwartung hat, als im Wald / in der freien Landschaft. Es besteht eine Verkehrssicherungspflicht in allen Bereichen, in denen ein Verkehr offiziell zugelassen ist oder geduldet wird. Folglich müssen alle Bäume an Wegen, Liegewiesen und Spielbereichen im Bereich einer Baumlänge zur Anlage regelmäßig kontrolliert werden.

Bäume im Umfeld von Erholungseinrichtungen im Wald und in der freien Landschaft Auch in der Umgebung von Erholungseinrichtungen wie beispielsweise Schutzhütten, Ruhebänken, Aussichtstürmen, Trimm-Dich-Parcours und Lehrpfaden sowie Parkplätzen gelten die oben genannten Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Hier müssen Dritte auch vor waldtypischen Gefahren, wie z.B. herabfallenden Ästen und umstürzenden Bäume geschützt werden. Diese Bereiche im Bereich einer Baumlänge zur Anlage werden deshalb regelmäßig kontrolliert.

Verkehrssicherungspflicht für Bäume entlang von Grundstücken mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen Stehen Bäume in der Nachbarschaft von Grundstücken mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, gelten alle Anforderungen wie an öffentlichen Straßen. Auch in diesen Bereichen findet eine regelmäßige Kontrolle im Bereich einer Baumlänge zur Anlage statt.

Die Kontrollbereiche werden regelmäßig durch für die Baumbeschau geschulte Mitarbeiter begutachtet und alle kranken oder abgestorbenen Bäume gekennzeichnet. In einigen Fällen werden auch private Baumsachverständige/Baumgutachter beauftragt oder die Einschätzung des zuständigen Privatwaldbetreuers/Försters eingeholt. Wenn Schäden an einem Baum festgestellt werden, die zu einer Gefährdung der Nutzer von Wegen oder ähnlichem führen können, hat der Schutz der Nutzer Vorrang.

Werden bei den Kontrollen Bäume oder Äste erkannt, die eine Gefahr für Dritte darstellen, so werden diese Bäume oder Äste in der Regel in der folgenden "vogelbrutfreien Zeit" (01. Oktober bis Ende Februar) entfernt. Besteht eine unmittelbare, unaufschiebbare Gefahr, werden ausnahmsweise auch in der Vogelbrutzeit Gehölzarbeiten durchgeführt. Die Verkehrssicherungspflicht für die Bäume im Eigentum des Wasserwirtschaftsamtes wird zum Teil mit einer Vereinbarung auf Dritte (z. B. Kommune) übertragen.

Ein abgestorbener Baum droht auf den Weg zu fallenBild vergrössern Beispielbild 1: Gefährdung von Personen und Fahrzeugen (Foto: WWA Traunstein)

Sonderfall Eschentriebsterben

Das Eschentriebsterben trat in Bayern erstmals 2008 auf und kommt mittlerweile in ganz Europa vor. Verursacher ist ein Pilz, der dazu führt, dass die Wasserzufuhr im Baum unterbrochen wird. Die geschwächten Bäume werden anfälliger für Sekundärschädlinge. Viele Bäume sterben ab. Wie die Praxis zeigt, ist oftmals auch das Wurzelwerk marode und die Bäume fallen bereits bei kleineren Stürmen einfach um.

Auch auf den Grundstücken des Wasserwirtschaftsamtes ist der Hauptanteil der Eschen von dem Pilz betroffen. Es gibt nur sehr wenige resistente Exemplare. Trotzdem werden nicht prophylaktisch alle Eschen im Gefährdungsbereich entfernt, sondern es wird beobachtet und nur dann gehandelt, wenn tatsächlich eine Gefahr von dem Baum ausgeht. Eschen außerhalb des Gefährdungsbereichs werden nicht kontrolliert.

Weiterführende Informationen zum Thema, siehe:

Bei allen oben genannten Situationen, in denen aus Gründen der Verkehrssicherung Bäume zurückgeschnitten oder entnommen werden müssen, sind in der Regel keine Nachpflanzungen erforderlich. Es werden nicht flächig, sondern lediglich punktuell Gehölze entnommen. Der natürliche Gehölzaufwuchs (Naturverjüngung) sorgt meist zuverlässig für einen zeitnahen Lückenschluss. Wenn es erforderlich ist, werden Nachpflanzungen mit standortgerechten, autochthonen (das heißt gebietsheimischen) Arten vorgenommen.

1.2 Im Vorgriff auf Baumaßnahmen

Unter Neubaumaßnahmen fallen beispielsweise der Neubau oder die Sanierungen von Hochwasserschutzdeichen oder Geschieberückhaltesperren. Hier wird schon bei der Planung versucht, Möglichkeiten zu finden, um möglichst wenig (baumbewachsene) Fläche in Anspruch zu nehmen. Sowohl Belange von Hochwasserschutz als auch Naturschutz werden berücksichtigt. Gehölzarbeiten bei Baumaßnahmen werden in der Regel rechtlich behandelt und per Bescheid durch das Landratsamt oder die Regierung genehmigt.

Die Maßnahmen müssen den Anforderungen der geltenden Naturschutzgesetze entsprechen. In der Regel finden diese Gehölzarbeiten im Zeitraum vom 1.Oktober bis Ende Februar statt. In Ausnahmefällen können jedoch auch außerhalb dieses Zeitraumes Maßnahmen erforderlich werden. Eingriffe in Gehölzbestände müssen in der Regel ausgeglichen werden (zum Beispiel durch Neupflanzungen an anderer Stelle). Ob und wie viel Ausgleich erforderlich ist richtet sich nach dem Bayerischem Waldgesetz bzw. dem Bundesnaturschutzgesetz / Bayerischem Naturschutzgesetz.

1.3 Im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern

Unterhaltungsmaßnahmen sind regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, wie beispielsweise:

  • Ufergehölzpflege zum Erhalt eines stabilen Gehölzbestandes; zum Beispiel abschnittsweise auf Stock setzen, um Gehölze zu verjüngen; die Gehölze treiben wieder aus und wachsen weiter
  • Abflussquerschnitt wiederherstellen/sicherstellen Rückschnitt von Gehölzen, die den Abflussquerschnitt verengen
  • Entfernen von Bäumen, die wasserbauliche Anlagen gefährden
  • Einbau von Bäumen als Strukturelemente im Gewässer

1.4 Im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen an Deichen

Hochwassersschutzdeiche sind technische Bauwerke, die nach den geltenden Normen und Regeln grundsätzlich frei von Baum- und Strauchbewuchs sein müssen. Wo dennoch Bäume und Sträucher auf Deichen des Wasserwirtschaftsamtes wachsen, und nicht unten stehende Ausnahmen (z. B.: Deiche mit Spundwänden) greifen, wird dieser Bewuchs im Rahmen der Deichunterhaltung entfernt.

Hochwassserdeich mit RissenBild vergrössern Beispielbild 2: Beschädigung eines Hochwasserschutzdeiches durch einen umgestürzten Baum. (Foto: Wasserwirtschaftsamt Traunstein)

Die DIN-Norm 19712 regelt den Bau und die Unterhaltung von Deichen. In dieser Norm wird auch der Bewuchs von Deichen mit Gehölzen behandelt (Auszug aus DIN 19712 Punkt 7.5.5 Gehölze):

  • Gehölze (Bäume, Sträucher und Hecken) auf Deichen beeinträchtigen die Standsicherheit sowie die Unterhaltung und sind deshalb unzulässig.
  • Werden Gehölze auf Deichen … gefordert, ist diese allenfalls unter Maßgaben zulässig:
    • überdimensionierte Deichquerschnitte (Überprofil)
    • besondere Sicherungselemente (z. B. Spundwände)
    • Deiche von untergeordneter Bedeutung
    • Kleinere Strauchgruppen oberhalb der Sickerlinie

1.5 Kalamitäten/Schädlingsbefall, vor allem Borkenkäfer (Buchdrucker und Kupferstecher)

Schäden entstehen häufig durch Borkenkäfer, insbesondere der Buchdrucker und Kupferstecher bei Fichte. Der Befall verursacht das Absterben von Bäumen. Um eine Massenvermehrung einzudämmen, müssen die befallenen Bäume unverzüglich eingeschlagen werden, bevor die Käfer ausfliegen und weiteren Befall verursachen. Dafür ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Massenvermehrungen von Baumschädlingen treten meist nach Windwurf, Schneebruch oder starker Trockenheit auf.

Weiterführende Informationen zum Thema, siehe:
  • www.stmelf.bayern.de
  • 2. Naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Vorgaben:

    2.1 Wann (in welcher Jahreszeit) finden üblicherweise Gehölzfällungen und Rodungen statt?

    Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grünflächen stehen, Hecken, Gebüsche usw. nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar gefällt werden (also außerhalb der Vogelbrutzeit). Wälder sind von dieser zeitlichen Befristung nicht betroffen; trotzdem versucht das Wasserwirtschaftsamt Traunstein soweit möglich diese Zeitbeschränkung auch im Wald einzuhalten. Manchmal kann diese zeitliche Befristung jedoch aus Gründen, die unter 2.2 näher erläutert werden, nicht eingehalten werden.

    2.2 In welchen Ausnahmefällen weicht das Wasserwirtschaftsamt von dieser Vorgabe ab?

    Wenn eine unmittelbare, unaufschiebbare Gefahr besteht; zum Beispiel:

    • bei Bruch- und Windwurfgefährdeten Bäumen, die unmittelbar eine Gefahr für Personen / den Verkehr darstellen können, das heißt wenn sofort gehandelt werden muss (siehe Verkehrssicherungspflicht unter Punkt 1.1).
    • wenn Schädlinge auftreten, die zu massenhafter Verbreitung neigen (Kalamitäten) z.B. Borkenkäferbefall; es muss schnell gehandelt werden (siehe Erläuterungen zum Borkenkäferbefall unter Punkt 1.5).
    • im Hochwasserfall, wenn die Gefahr der Verklausung besteht. Damit ist gemeint, dass sich beispielsweise unterspülte Bäume vor Brücken querlegen könnten.

    2.3 Wie wird der Artenschutz beachtet (§ 44 BNatschG)?

    Der besondere Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) muss grundsätzlich immer eingehalten werden (Tötungsverbot von besonders geschützten Arten, Störungsverbot und Lebensstättenschutz von streng geschützten Arten), es sei denn, wenn unmittelbare Gründe der Verkehrssicherungspflicht dem entgegenstehen.

    Hieraus ergibt sich z. B., dass Gehölzentfernungen nur dann durchgeführt werden können, wenn keine geschützten Tierarten (Fledermäuse, bestimmte Vogelarten) brüten oder überwintern. Dazu finden Kartierungen von Höhlen und anderen Strukturen vor den Gehölzarbeiten durch fachkundige, zumeist externe Personen, statt. Das Prinzip „Vermeidung vor Minimierung vor Ersatz“ wird berücksichtigt.

    Das heißt, Fällungen von z. B. Höhlenbäumen finden nur statt, wenn es zwingend erforderlich ist. Hier wird zunächst versucht, Höhlen soweit es geht zu erhalten (zum Beispiel durch Stehenlassen eines Baumtorsos, Rücknahme nur von bruchgefährdeten Ästen oder Kappen eines Baumes oberhalb der Höhlung). Wenn nicht anders möglich, wird der Höhlenbaum gefällt und es werden Ersatzhabitate geschaffen (zum Beispiel in Form von Nistkästen).

    Baum wird mit schwerem Gerät gekapptBild vergrössern Beispielbild 3: Kappen von verkehrsgefährdenden Bäumen am Bahngleis auf 6-8m Höhe. Stämme mit Spechthöhlen bleiben erhalten. (Foto: Flussmeisterstelle Traunstein)

    FledermauskastenBild vergrössern Beispielbild 4: Fledermauskästen als Ersatzlebensraum. Die Kästen werden regelmäßig kontrolliert und gesäubert. Hier deutet Fledermauskot auf die Nutzung als Quartier hin. (Foto: Christof Manhart, mit Monitoring beauftragter Biologe)

    2.4 Weitere naturschutzrechtliche Vorgaben:

    • In Schutzgebieten (z. B. Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet) ergeben sich zusätzlich zum Artenschutz ggf. weitere Auflagen aus den einzelnen Schutzgebietsverordnungen.
    • In FFH-Gebieten gilt ein sogenanntes Verschlechterungsverbot. Hier sind vor Gehölzfällungen zum Teil gesonderte Untersuchungen notwendig.
    • In SPA-Gebieten (Vogelschutzgebieten) wird soweit möglich besondere Rücksicht auf die vorkommenden Vogelarten genommen (Vermeidung von Lärm in der Brutzeit, …).

    2.5 Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung an den Landratsämtern

    Die aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes notwendigen Gehölzarbeiten sowie die dafür erforderlichen Untersuchungen werden, auch wenn sie nicht genehmigungspflichtig sind, in der Regel mit der unteren Naturschutzbehörde am jeweiligen Landratsamt abgestimmt. Das Wasserwirtschaftsamt handelt bei Gehölzarbeiten im Rahmen von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen jedoch stets in eigener Verantwortung.