Informationen über Gehölzarbeiten
Als Wasserwirtschaftsamt verwalten wir für den Freistaat Bayern Grundstücke mit einer Fläche von rund 3.000 Hektar. Zugleich sind wir auf rund 400 Kilometern Ufer- und Wirtschaftswegen für die Sicherheit zuständig.
Auf diesen Grundstücken streben grundsätzlich eine natürliche Entwicklung von Flora und Fauna an. Ziel sind Rückzugsräume für Pflanzen und Tiere, in die der Mensch nicht eingreift. Das heißt, die Flächen werden der natürlichen Entwicklung überlassen beziehungsweise nach naturschutzfachlich geeigneten Konzepten gepflegt (etwa Mahdkonzepte). Auch die Neuschaffung von Biotopen (beispielsweise Amphibientümpel) treiben wir voran. Auf unseren Flächen findet keinerlei Holzgewinnung oder Waldbewirtschaftung zum Zwecke der Gewinnerzielung statt.
Trotzdem sind auf manchen Flächen Gehölzarbeiten notwendig. Wo das der Fall ist und wie wir diese Arbeiten möglichst naturverträglich und schonend durchführen, erfahren Sie hier:
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen umfasst Gefahren, die insbesondere von umstürzenden Bäumen und/oder herabfallenden Ästen ausgehen können. Zuständig für die Verkehrssicherheit von Bäumen ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Als Vertreter des Grundeigentümers Freistaat Bayern tragen wir also die Verantwortung dafür, dass niemand durch herabfallende Äste oder umstürzende Bäume in Gefahr kommt. Deshalb sind regelmäßige Kontrollen wichtig. Bei Bedarf müssen wir Bäume und Sträucher zurückschneiden.
Nicht alle unsere Flächen müssen im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht mit der gleichen Intensität überwacht werden. Wer im Wald (einschließlich Waldwege nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayWaldG) unterwegs ist, muss mit "waldtypischen Gefahren" rechnen und ist für sich selbst verantwortlich. Im Wald und in der freien Landschaft besteht in Bayern ein Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung (Art. 13 Abs. 1 BayWaldG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG). Das allerdings erfolgt ausdrücklich auf eigene Gefahr. Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstücksbesitzers beschränkt sich daher im Grundsatz auf die Abwehr "atypischer Gefahren" (etwa ein ungesicherter Holzstapel). Eine Kontrolle der Bäume auf diesen Flächen findet nicht statt. Bei der Abwehr von Gefahren durch Bäume unterscheiden wir folgende typische Kontrollbereiche:
Bäume an wegerechtlich gewidmeten Straßen und Wegen (öffentliche Straßen), inner- und außerorts, sowie an Eisenbahnlinien.
Der Straßenbaulastträger (i. d. R. nicht das Wasserwirtschaftsamt) muss aufgrund seiner Straßenverkehrssicherungspflicht die Straßenbenutzer vor Gefahren schützen, die von Bäumen entlang der Fahrbahn ausgehen. Bei allen anderen Bäumen im Umgriff von Straßen, von denen eine Gefahr für die Straßennutzer ausgeht, ist grundsätzlich der Grundstücksbesitzer verkehrssicherungspflichtig. In diesem Fall kann es sich um freistehende Einzelbäume oder um flächige Baumbestände handeln. Zum Schutz der Nutzer der Straßen/Wege werden die Bäume im Bereich einer Baumlänge zur Straße regelmäßig kontrolliert.
Bäume in innerörtlichen, öffentlichen Park- und Grünanlagen:
Öffentliche Park- und Grünanlagen sind häufig mittels einer kommunalen Satzung bestimmte Flächen, die mit Rasen, Blumen oder Gehölzen bepflanzt sind, gärtnerisch gepflegt werden und für die Allgemeinheit zugänglich sind. In Park- und Grünanlagen gelten die gleichen Anforderungen wie an öffentliche Straßen, da die zu erwartende Nutzung dieser Flächen in der Regel eine höhere Sicherheitserwartung hat als im Wald/in der freien Landschaft. Es besteht eine Verkehrssicherungspflicht in allen Bereichen, in denen ein Verkehr offiziell zugelassen ist oder geduldet wird. Folglich müssen alle Bäume an Wegen, Liegewiesen und Spielbereichen im Bereich einer Baumlänge zur Anlage regelmäßig kontrolliert werden.
Bäume im Umfeld von Erholungseinrichtungen im Wald und in der freien Landschaft:
Auch in der Umgebung von Erholungseinrichtungen, wie Schutzhütten, Ruhebänken, Aussichtstürmen, Trimm-Dich-Parcours und Lehrpfaden sowie Parkplätzen, gelten die oben genannten Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Hier müssen Dritte vor waldtypischen Gefahren geschützt werden. Diese Bereiche werden deshalb regelmäßig kontrolliert. Diese Kontrolle umfasst aber lediglich den Bereich einer Baumlänge zur Anlage.
Verkehrssicherungspflicht für Bäume entlang von Grundstücken mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen:
Stehen Bäume in der Nachbarschaft von Grundstücken mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, gelten alle Anforderungen wie an öffentliche Straßen. Auch in diesen Bereichen findet eine regelmäßige Kontrolle im Bereich einer Baumlänge zur Anlage statt.
Die Kontrollbereiche werden regelmäßig durch für die Baumbeschau geschulte Mitarbeiter begutachtet. Sie kennzeichnen alle kranken oder abgestorbenen Bäume. In einigen Fällen werden auch private Baumsachverständige/Baumgutachter beauftragt oder es wird die Einschätzung des zuständigen Privatwaldbetreuers/Försters eingeholt. Wenn Schäden an einem Baum festgestellt werden, die zu einer Gefährdung der Nutzer von Wegen oder ähnlichem führen können, hat der Schutz der Nutzer Vorrang.
Werden bei den Kontrollen Bäume oder Äste erkannt, die eine Gefahr für Dritte darstellen, so werden diese Bäume oder Äste in der Regel in der folgenden "vogelbrutfreien Zeit" (01. Oktober bis Ende Februar) entfernt. Besteht eine unmittelbare, unaufschiebbare Gefahr, werden ausnahmsweise auch während der Vogelbrutzeit Gehölzarbeiten durchgeführt. Die Verkehrssicherungspflicht für die Bäume im Eigentum des Wasserwirtschaftsamtes wird zum Teil mit Hilfe einer Vereinbarung auf Dritte (z. B. Kommune) übertragen.

Wer in der Natur spazieren geht, muss mit Gefahren rechnen - etwa aufgrund von Bäumen, die umzustürzen drohen.
Sonderfall Eschentriebsterben
Das Eschentriebsterben trat in Bayern erstmals 2008 auf und kommt mittlerweile in ganz Europa vor. Verursacher ist ein Pilz, der dazu führt, dass die Wasserzufuhr im Baum unterbrochen wird. Die geschwächten Bäume werden anfälliger für Sekundärschädlinge. Viele Bäume sterben ab. Wie die Praxis zeigt, ist oftmals auch das Wurzelwerk marode und die Bäume fallen bereits bei kleineren Stürmen einfach um.
Auch auf unseren Grundstücken ist der Hauptanteil der Eschen von dem Pilz betroffen. Es gibt nur sehr wenige resistente Exemplare. Trotzdem werden nicht prophylaktisch alle Eschen im Gefährdungsbereich entfernt, sondern es wird beobachtet und nur dann gehandelt, wenn tatsächlich eine Gefahr von dem Baum ausgeht. Eschen außerhalb des Gefährdungsbereichs werden nicht kontrolliert.
Bei allen oben genannten Situationen, in denen aus Gründen der Verkehrssicherung Bäume zurückgeschnitten oder entnommen werden müssen, sind in der Regel keine Nachpflanzungen erforderlich. Es werden nicht flächig, sondern lediglich punktuell Gehölze entnommen. Der natürliche Gehölzaufwuchs (Naturverjüngung) sorgt meist zuverlässig für einen zeitnahen Lückenschluss. Wenn es erforderlich ist, werden Nachpflanzungen mit standortgerechten, gebietsheimischen Arten vorgenommen.
Im Vorgriff auf Baumaßnahmen
Unter Baumaßnahmen fallen beispielsweise der Neubau oder die Sanierungen von Hochwasserschutzdeichen oder Geschieberückhaltesperren. Hier wird schon bei der Planung versucht, Möglichkeiten zu finden, um möglichst wenig (baumbewachsene) Fläche in Anspruch zu nehmen. Sowohl Belange von Hochwasserschutz als auch Naturschutz werden berücksichtigt. Gehölzarbeiten bei Baumaßnahmen werden in der Regel rechtlich behandelt und per Bescheid durch das Landratsamt oder die Regierung genehmigt.
Die Maßnahmen müssen den Anforderungen der geltenden Naturschutzgesetze entsprechen. In der Regel finden diese Gehölzarbeiten im Zeitraum vom 1.Oktober bis Ende Februar statt. In Ausnahmefällen können jedoch auch außerhalb dieses Zeitraumes Maßnahmen erforderlich werden. Eingriffe in Gehölzbestände müssen in der Regel ausgeglichen werden (zum Beispiel durch Neupflanzungen an anderer Stelle). Ob und wie viel Ausgleich erforderlich ist richtet sich nach dem Bayerischen Waldgesetz bzw. dem Bundesnaturschutzgesetz oder dem Bayerischen Naturschutzgesetz.
Im Rahmen von Unterhaltsmaßnahmen an Gewässern
Unterhaltsmaßnahmen sind regelmäßig wiederkehrende Arbeiten. Dazu gehören:
- Abflussquerschnitt wiederherstellen/sicherstellen; Rückschnitt von Gehölzen, die den Abflussquerschnitt verengen.
- Entfernen von Bäumen, die wasserbauliche Anlagen gefährden.
- Einbau von Bäumen als Strukturelemente im Gewässer.
Im Rahmen von Unterhaltsmaßnahmen an Deichen
Hochwassersschutzdeiche sind technische Bauwerke, die nach den geltenden Normen und Regeln grundsätzlich frei von Baum- und Strauchbewuchs sein müssen. Wo dennoch Bäume und Sträucher auf unseren Deichen wachsen, und nicht untenstehende Ausnahmen (z. B.: Deiche mit Spundwänden) greifen, wird dieser Bewuchs im Rahmen der Deichunterhaltung entfernt. Die DIN-Norm 19712 regelt den Bau und die Unterhaltung von Deichen. In dieser Norm wird auch der Bewuchs von Deichen mit Gehölzen behandelt (Auszug aus DIN 19712 Punkt 7.5.5 Gehölze):
- Gehölze (Bäume, Sträucher und Hecken) auf Deichen beeinträchtigen die Standsicherheit sowie die Unterhaltung und sind deshalb unzulässig.
- Werden Gehölze auf Deichen gefordert, ist diese allenfalls unter Maßgaben zulässig:
- besondere Sicherungselemente (etwa Spundwände)
- Deiche von untergeordneter Bedeutung
- Kleinere Strauchgruppen oberhalb der Sickerlinie
Bei Schädlingsbefall
Schäden entstehen häufig durch Borkenkäfer, insbesondere der Buchdrucker und Kupferstecher bei Fichte. Der Befall verursacht das Absterben von Bäumen. Um eine Massenvermehrung einzudämmen, müssen die befallenen Bäume unverzüglich eingeschlagen werden, bevor die Käfer ausfliegen und weiteren Befall verursachen. Dafür ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Massenvermehrungen von Baumschädlingen treten meist nach Windwurf, Schneebruch oder starker Trockenheit auf.
An diese Vorgaben halten wir uns
Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grünflächen stehen, Hecken, Gebüsche usw. nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar gefällt werden (also außerhalb der Vogelbrutzeit). Wälder sind von dieser zeitlichen Befristung nicht betroffen; trotzdem versuchen wir, soweit möglich, diese Zeitbeschränkung auch im Wald einzuhalten. Manchmal kann diese zeitliche Befristung jedoch aus Gründen, die im folgenden Absatz näher erläutert werden, nicht eingehalten werden.
In einigen Fällen weichen wir von den Vorgaben ab:
Wenn eine unmittelbare, unaufschiebbare Gefahr besteht, zum Beispiel:
- bei bruch- und windwurfgefährdeten Bäumen, die unmittelbar eine Gefahr für Personen / den Verkehr darstellen können, das heißt, wenn sofort gehandelt werden muss (siehe Verkehrssicherungspflicht).
- wenn Schädlinge auftreten, die zu massenhafter Verbreitung neigen (Kalamitäten) z.B. Borkenkäferbefall; es muss schnell gehandelt werden (siehe Erläuterungen zum Borkenkäferbefall unter einem der vorherigen Aufklapptexten).
- im Hochwasserfall, wenn die Gefahr der Verklausung besteht. Damit ist gemeint, dass sich beispielsweise unterspülte Bäume vor Brücken querlegen könnten.
Wir beachten den Artenschutz
Der besondere Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) muss grundsätzlich immer eingehalten werden (Tötungsverbot von besonders geschützten Arten, Störungsverbot und Lebensstättenschutz von streng geschützten Arten), es sei denn, wenn unmittelbare Gründe der Verkehrssicherungspflicht dem entgegenstehen. Hieraus ergibt sich z. B., dass Gehölzentfernungen nur dann durchgeführt werden können, wenn keine geschützten Tierarten (Fledermäuse, bestimmte Vogelarten) brüten oder überwintern. Dazu finden Kartierungen von Höhlen und anderen Strukturen vor den Gehölzarbeiten durch fachkundige, zumeist externe Personen, statt. Das Prinzip "Vermeidung vor Minimierung vor Ersatz" wird berücksichtigt. Das heißt, Fällungen von z. B. Höhlenbäumen finden nur statt, wenn es zwingend erforderlich ist. Hier wird zunächst versucht, Höhlen soweit es geht zu erhalten (zum Beispiel durch Stehenlassen eines Baumtorsos, Rücknahme nur von bruchgefährdeten Ästen oder Kappen eines Baumes oberhalb der Höhlung). Wenn nicht anders möglich, wird der Höhlenbaum gefällt und es werden Ersatzhabitate geschaffen (zum Beispiel in Form von Nistkästen).
Außerdem beachten wir diese naturschutzrechtlichen Vorgaben:
- In Schutzgebieten (zum Beispiel Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet) ergeben sich zusätzlich zum Artenschutz gegebenenfalls weitere Auflagen aus den einzelnen Schutzgebietsverordnungen.
- In FFH-Gebieten gilt ein sogenanntes Verschlechterungsverbot. Hier sind vor Gehölzfällungen zum Teil gesonderte Untersuchungen notwendig.
- In SPA-Gebieten (Vogelschutzgebieten) wird soweit möglich besondere Rücksicht auf die vorkommenden Vogelarten genommen (Vermeidung von Lärm in der Brutzeit).
Unsere Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung an den Landratsämtern
Die aus unserer Sicht notwendigen Gehölzarbeiten sowie die dafür erforderlichen Untersuchungen werden, auch wenn sie nicht genehmigungspflichtig sind, in der Regel mit der Unteren Naturschutzbehörde am jeweiligen Landratsamt abgestimmt. Wir handeln bei Gehölzarbeiten im Rahmen von Gewässerunterhaltsmaßnahmen jedoch stets in eigener Verantwortung.